S A T Z U N G
des
gemeinnützigen Vereins
SCHULVEREIN der Grundschule Am Baakenhafen
Hamburg, November 2021
§1 Name und Sitz
1 Der Verein trägt den Namen: SCHULVEREIN der Grundschule Am Baakenhafen
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den
Namenszusatz e.V.
2 Sitz des Vereins ist Am Hannoverschen Bahnhof 27, 20457 Hamburg.
§2 Vereinszweck
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen Zusammenschluss von Eltern, Lehrer*innen, Schüler*innen, ehemaligen Schüler*innen und Freund*innen der Schule, durch den er die vielfältigen sozialen, erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Grundschule Am Baakenhafen fördert. Dies geschieht durch die finanzielle Unterstützung besonders der unterrichtlichen Anliegen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind wie einerseits Klassenreisen, Schullandheimaufenthalte, Schüler*innenaustausche, Schüler*innenausflüge und -projekte sowie andererseits die finanzielle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lehr- und Lernmittel sowie Spielmaterials und Ausrüstungen von Gemeinschaftsräumen/- geräten. Kindern aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an Schulveranstaltungen ermöglicht werden.
3 Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle Veranstaltungen (z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen usw.) fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins
nicht überwiegen.
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung; Vermögensverwaltung
1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4 Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. Der Verein kann seine Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
5 Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Bewilligung von Ausgaben sind Aufgaben des Vorstandes.
§4 Vermögensbindung
1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Seite 2 von 5
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise zugunsten der Schüler*innen der Grundschule Am Baakenhafen – oder im Falle einer Schließung dieser Schule, zugunsten einer anderen im Bezirk befindlichen Grundschule.
2 Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr
1 Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
2 Das Geschäftsjahr ist das Hamburgische Schuljahr (01.08.-31.07.).
§6 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins unterstützt.
2 Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
3 Die Anmeldung zum Verein erfolgt durch Einreichen der Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Die Beitrittserklärung soll den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Antragstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller*in die Gründe hierfür mitzuteilen.
§7 Ende der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden muss. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§8Mitgliedsbeitrag
1 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 24 p.a. Jedes Mitglied kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob es anstelle des Mindestbeitrages einen Betrag in Höhe von EUR 60 p.a. oder EUR 100 p.a. leisten möchte. Das Mitglied wird auf der Beitrittserklärung von der entsprechenden Wahlmöglichkeit Gebrauch machen.
2 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
3 Die Höhe von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten und am 30.09. eines jeden Seite 3 von 5
Jahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Schuljahr ist der Beitrag vier Wochen nach Erhalt der Beitrittserklärung fällig. Bei Eintritt im zweiten Halbjahr (01.02.-31.07.) ist der Mitgliedsbeitrag hälftig zu entrichten. Eine monatliche Zahlungsweise ist ebenfalls gegeben. Veränderungen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.
4 Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9 Vorstand
1 Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen (Vorsitzende, Schriftführer und Schatzmeister). Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
2 Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, eines seiner Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.
3 Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Vorsitzenden, eine*n Schatzmeister*in und eine*n Schriftführer*in. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/ den stellvertretende*n Vorsitzende*n.
4 Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
5 Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
6 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine*n Nachfolger*in wählen.
7 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
– Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des*r 1. Vorsitzenden.
§11 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich am Schuljahresbeginn i.d.R. im Zusammenhang mit der Eltern-Vollversammlung statt. Die Leitung der Hauptversammlung hat der/ die Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende. Zu jeder Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vorrangig per E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sollte der Versand per E-Mail nicht möglich sein, erfolgt die Zusendung der Einladung auf dem Postweg. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Seite 4 von 5
2 An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Zugangsdaten werden spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
3 Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebenen Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse mit. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Die Abstimmung der Mitglieder kann in unsignierter E-Mail oder schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschlussvorlage beim Mitglied erfolgen, wobei maßgebend für die Einhaltung der Frist der Zugang der Abstimmung unter folgender E-Mail-Adresse des Vereins Schulverein_baha@mail.de oder schriftlich unter der Anschrift der Geschäftsstelle des Vereins Am Hannoverschen Bahnhof 27, 20457 Hamburg ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
4 In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der/ die Schatzmeister*in Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
5 Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist diese*r
nicht anwesend, von der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch diese*r nicht anwesend ist, vom dritten Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in aus ihrer Mitte.
6 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfenden
– Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan
– Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
– Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
7 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird von der/ dem Versammlungsleiter*in festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Seite 5 von 5
8 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
9 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.
10 Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfende, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfenden werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§12 Sitzungsberichte; Satzungsänderungen
1 Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
2 Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind von der/ dem Protokollführer*in und von der/ dem Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen.
3 Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen dem Vereinsregister angezeigt werden.
4 Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbstständig und ohne erneute Beauftragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§13 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der Vorstandsvorsitzende und die/ der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Hamburg, 02/11/2021